Viel entscheidender für die Auslegung von § 16a Abs. 2 ABauV ist daher, wie diese Bestimmung von den rechtsanwendenden Behörden verstanden und angewandt wurde, bevor mit der am 1. November 2021 in Kraft getretenen Änderung § 25 Abs. 1 BauV dahingehend präzisiert wurde, dass Loggien bzw. innenliegende Balkone im Gegensatz zu anderen (auskragenden) Balkonen Teil der für die Berechnung der Attikagrundfläche massgeblichen Vollgeschossfläche des darunterliegenden Geschosses bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand eine jahrelange Praxis des BVU sowohl im Anwendungsbereich von § 16a Abs. 2 ABauV als auch in demjenigen von § 25 Abs. 1 BauV, alle Arten von Balkonen, einschliesslich Loggien