positive Vorwirkung zugesteht (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 298 ff.). Viel entscheidender für die Auslegung von § 16a Abs. 2 ABauV ist daher, wie diese Bestimmung von den rechtsanwendenden Behörden verstanden und angewandt wurde, bevor mit der am 1. November 2021 in Kraft getretenen Änderung § 25 Abs. 1 BauV dahingehend präzisiert wurde, dass Loggien bzw. innenliegende Balkone im Gegensatz zu anderen (auskragenden) Balkonen Teil der für die Berechnung der Attikagrundfläche massgeblichen Vollgeschossfläche des darunterliegenden Geschosses bilden.