sich der Wortlaut von § 16a Abs. 2 ABauV mit dem heutigen Wortlaut von § 25 Abs. 1 BauV vereinbaren lässt; denn der Wortlaut von § 16a Abs. 2 ABauV stand auch der vormaligen, bis 31. Oktober 2021 in Kraft stehenden Regelung in § 25 Abs. 1 BauV, welche die Fläche von Balkonen in allgemeiner Weise von der Vollgeschossfläche für die Berechnung der Attikagrundfläche ausklammerte, ohne zwischen Balkonen und Loggien zu unterscheiden, nicht entgegen.