142 I 135, Erw. 1.1.1). Die Berücksichtigung von Bestimmungen (inklusive Rechtsänderungen) in einem anderen, übergangsrechtlich (noch) nicht anwendbaren Erlass, der dereinst die ABauV vollständig ersetzen wird, aber keine parallele, gleichzeitige Geltung zu den in Anhang 3 angeführten Bestimmungen der ABauV, darunter § 16a, beansprucht, gehört auch im Rahmen einer systematischen Gesetzesauslegung nicht zu den anerkannten Auslegungsmethoden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - 15 -