3.4.2. Der Inhalt von § 16a Abs. 2 ABauV ist nach den gängigen und anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln (grammatikalisches Element, anhand des Wortlauts einer Bestimmung; historisches Element, anhand der Entstehungsgeschichte einer Norm; teleologisches Element, anhand des Zwecks einer Regelung; systematisches Element, anhand des Zusammenhangs mit anderen Vorschriften; statt vieler: BGE 145 III 133, Erw. 6; 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 I 135, Erw.