3.4.2 in fine). Eine solche Vorwirkung ist auch dann unzulässig, wenn die Gemeinden die zehnjährige Frist nach § 64 Abs. 1 BauV zur Anpassung ihrer allgemeinen Nutzungspläne an die Baubegriffe und Messweisen der IVHB unbenützt haben verstreichen lassen, zumal § 64 BauV gerade nicht vorsieht, dass bei unbenütztem Ablauf der Übergangsfrist automatisch die neuen Regelungen bzw. Begriffsdefinitionen (der BauV) in Kraft treten, zu denen die in alten Bau- und Nutzungsordnungen verwendeten Begrifflichkeiten auch nicht ohne weiteres passen würden.