5.2). Andererseits berücksichtigt sie gleichwohl Änderungen und Präzisierungen der BauV bei der Auslegung der ABauV, was letztlich darauf hinausläuft, den (angepassten) Bestimmungen der BauV eine mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) unvereinbare positive Vorwirkung zu verleihen, die sie an anderer Stelle (für den Entwurf der neuen BNO Q._____) selbst ablehnt (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4.2 in fine).