3.4. 3.4.1. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich als berechtigt. Die Vorinstanz argumentiert tatsächlich widersprüchlich. Einerseits hält sie (zu Recht) dafür, die Bestimmungen im dritten Titel der BauV (Baubegriffe und Messweisen) nicht auf das streitgegenständliche Baugesuch anzuwenden bzw. dieses in Anwendung von § 64 Abs. 1 BauV nach den in Anhang 3 BauV angeführten Bestimmungen der ABauV zu beurteilen, solange die Gemeinden – wie Q._____ – ihre allgemeinen Nutzungspläne nicht an die Baubegriffe und Messweisen der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 [SAR 713.010]) angepasst haben (angefochtener Entscheid, Erw.