Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Gebäudehöhe lägen nicht vor. Ausserdem hielten die Häuser E und F unter Berücksichtigung des Mehrhöhenzuschlags gegenüber der Regelbauweise den vergrösserten kleinen Grenzabstand gegenüber der Nachbarparzelle Nr. bbb nicht ein, der beispielsweise für das Haus F aufgrund einer Gebäudehöhe von 13,53 m 6,765 m (5 m + 1,765 m [3,53 m {13,53 m – 10 m} / - 14 - 2]) betrage. Das Bauvorhaben hätte daher wegen massiver Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe und wegen Verletzung von Grenzabständen nicht bewilligt werden dürfen.