m2 gemäss den Planangaben der Bauherrschaft. Damit seien die Attikageschosse klar überdimensioniert und gelten als Vollgeschosse, die an die Gebäudehöhe anzurechnen seien. Ergänze man die ausgewiesene Gebäudehöhe von 11,45 m um die Höhe des Attikageschosses von 3,1 m ergebe sich eine Gebäudehöhe von 14,55 m, welche die maximale Gebäudehöhe auch mit dem Arealüberbauungszuschlag von 3 m zur zonengemässen maximalen Gebäudehöhe von 10 m deutlich überschreite. Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Gebäudehöhe lägen nicht vor.