Die vorliegend geplanten Balkone seien keine lochartig in die Fassade hineingeschnittenen Aussenräume und charakterisierten sich daher nicht als Loggien. Auch lägen sie ausserhalb des Dämmperimeters. Damit sei klar, dass die Balkonflächen bei der Berechnung der zulässigen Attikagrundfläche nicht berücksichtigt werden dürften. Selbst wenn es sich aber bei den Balkonen um Loggien handeln würde, würde dies am Resultat nichts ändern, denn gemäss bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von § 16a Abs. 2 ABauV dürften auch die Flächen von Loggien nicht zur Vollgeschossfläche für die Berechnung der zulässigen Attikagrundfläche hinzugerechnet werden.