Damit die Aussenseiten der Balkone als Fassade im Sinne von § 16a Abs. 2 ABauV qualifiziert werden könnten (von der Attikageschosse auf der Längsseite des Gebäudes um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein müssen), müssten sie zugleich als Aussenwand des Gebäudes gelten. Der Begriff der Fassade werde hauptsächlich optisch definiert und sei als kompakte und weitgehend oder zumindest mehrheitlich geschlossen wahrgenommene Aussenhülle zu verstehen. In diesem Zusammenhang könne auch der Verlauf der Hauptwärmedämmung behilflich sein. Die vorliegend geplanten Balkone seien keine lochartig in die Fassade hineingeschnittenen Aussenräume und charakterisierten sich daher nicht als Loggien.