Sämtliche der geplanten Mehrfamilienhäuser verfügten im ersten und zweiten OG über Balkone, die über die Gebäudeecken angeordnet seien. Auf den Grundrissplänen würden diese Bauteile explizit als "Balkone" bezeichnet. Sie seien gemäss den Fassadenansichten auf zwei Seiten offen und nicht, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annehme, vollverglast. Damit die Aussenseiten der Balkone als Fassade im Sinne von § 16a Abs. 2 ABauV qualifiziert werden könnten (von der Attikageschosse auf der Längsseite des Gebäudes um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein müssen), müssten sie zugleich als Aussenwand des Gebäudes gelten.