Eine blosse behördliche Auskunft vermöge noch keine Praxis zu begründen. Zudem lasse sich damit nicht die Praxis einer übergeordneten Instanz (des Verwaltungsgerichts) ändern. Die Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung wären im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfüllt, weil es insbesondere an einem ernsthaften und sachlichen Grund für eine neue Praxis, etwa neuen Erkenntnissen, fehle. Für die Definition des zulässigen Masses von Attikageschossen sei somit ausschliesslich auf § 16a Abs. 2 ABauV abzustellen, während § 25 Abs. 1 BauV im vorliegenden Fall nicht massgebend sei. - 13 -