Sie verhalte sich insofern widersprüchlich. Die Vorinstanz vermeide es tunlichst, von einer positiven Vorwirkung der BauV zu sprechen und kaschiere diese stattdessen als "Praxis, die neuen Bestimmungen der BauV auch unter der Geltung der ABauV anzuwenden", ohne eine derartige Praxis anhand von konkreten Entscheiden nachzuweisen. Aus der von der Vorinstanz angerufenen Mail- Auskunft der Sektionsleiterin der Rechtsabteilung (Vorakten, act. 103) sei vielmehr ersichtlich, dass diese Fragestellung noch nie Gegenstand eines Entscheids gebildet habe. Eine blosse behördliche Auskunft vermöge noch keine Praxis zu begründen.