Die positive Vorwirkung eines noch nicht in Kraft getretenen Erlasses sei grundsätzlich unzulässig. Dagegen spreche einerseits das Legalitätsprinzip, andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, da nicht vorhergesehen werden könne, ob, wann und mit welchem Inhalt eine Regelung in Kraft trete (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 298 ff.). Hinsichtlich der sich in Revision befindlichen BNO der Gemeinde Q._____ sehe dies auch die Vorinstanz so (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4.2, S. 11). Weshalb für die Bestimmungen der BauV etwas anderes gelten sollte, begründe die Vorinstanz nicht. Sie verhalte sich insofern widersprüchlich.