Rahmen der Auslegung möglich sei. Diese Praxis sei richtig, umso mehr als die Frist gemäss § 64 Abs. 1 BauV zur Anpassung der Nutzungspläne an die IVHB inzwischen abgelaufen sei. Zudem stehe der Wortlaut von § 16a Abs. 2 ABauV der Regelung im revidierten § 25 Abs. 1 BauV nicht entgegen. Hinzu komme, dass die geplanten, vollverglasten Loggien mit einem Wintergarten vergleichbar seien. Die Verglasung bewirke eine optische Einheit mit der Gebäudefassade (Lochfassade), weshalb die dahinterliegenden Loggien als zum Gebäudevolumen zugehörig zu behandeln und auch aus diesem Grund zur Vollgeschossfläche hinzuzurechnen seien.