Seit der am 1. November 2021 in Kraft getretenen Revision von § 25 Abs. 1 BauV würden jedoch Loggien im Unterschied zu (auskragenden) Balkonen zur Vollgeschossfläche zählen. Das BVU verfolge gemäss Mail-Auskunft einer Sektionsleiterin der Rechtsabteilung (Vorakten, act. 103) seit 2022 die unveränderte Praxis, neue Bestimmungen (der BauV) auch unter der Geltung der ABauV anzuwenden, soweit dies im - 12 -