Fassade zurückversetzt sei. Sie schloss sich dabei der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerinnen an und hielt der Beschwerdeführerin entgegen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.286 vom 11. Mai 2020, der das Gegenteil besage und die Fläche von Loggien nicht als Vollgeschossfläche berücksichtigt habe, sei noch zu einem Zeitpunkt ergangen, als § 25 Abs. 1 BauV Balkone, ohne dabei Loggien explizit zu erwähnen, nicht als Teil der Vollgeschossfläche vorgesehen habe. Seit der am 1. November 2021 in Kraft getretenen Revision von § 25 Abs. 1 BauV würden jedoch Loggien im Unterschied zu (auskragenden) Balkonen zur Vollgeschossfläche zählen.