3.2. Die Vorinstanz gelangte in Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, die Flächen der geplanten Balkone bzw. Loggien seien an die Vollgeschossflächen der unter den Attikageschossen liegenden 2. Obergeschosse anzurechnen, die gemäss § 16a Abs. 2 ABauV als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der zulässigen Attikageschossfläche dienten. Infolgedessen würden die zulässigen Attikageschossflächen beim vorliegenden Bauvorhaben nicht überschritten, weil die Grundflächen der Attikageschosse rechnerisch höchstens einem Geschoss entsprächen, das auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der (entlang der Brüstung der Loggien verlaufenden) Fassade zurückversetzt sei.