SAR 713.111) respektiert, daher nicht als Vollgeschoss gilt und insofern bei der Bestimmung der Gebäudehöhe (§ 12 ABauV) und folglich des Mehrhöhenzuschlags für die Grenzabstände (§ 37 Abs. 4 BNO) auszuklammern ist. Sollte das Gegenteil der Fall und das Attikageschoss als Vollgeschoss zur Gebäudehöhe hinzuzurechnen sein, käme es in Teilen der geplanten Überbauung zu einer Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe (inklusive Arealüberbauungsbonus) von 13 m (siehe dazu schon Erw. 1 vorne) wie auch zu einer Verletzung von einzelnen Grenzabständen (der Häuser E und F gegenüber der Parzelle Nr. bbb).