3. 3.1. Die Einhaltung der maximalen Gebäudehöhen sowie der um einen Mehrhöhenzuschlag nach § 37 Abs. 4 BNO erhöhten (kleinen) Grenzabstände (der Häuser E und F) gegenüber der Nachbarparzelle Nr. bbb hängt davon ab, ob das Attikageschoss das zulässige Mass nach § 16a Abs. 2 der gemäss § 64 Abs. 1 BauV intertemporalrechtlich anwendbaren Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV; SAR 713.111) respektiert, daher nicht als Vollgeschoss gilt und insofern bei der Bestimmung der Gebäudehöhe (§ 12 ABauV) und folglich des Mehrhöhenzuschlags für die Grenzabstände (§ 37 Abs. 4 BNO) auszuklammern ist.