Eine besondere Härte durch die Anwendung der Pläne (hier: der Sondernutzungsplanungspflicht) muss nicht kumulativ (zu den ausserordentlichen Verhältnissen) gegeben sein. Es ist sodann kein Grund erkennbar, weshalb es nicht mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck von § 4 Abs. 1 BNO vereinbar sein sollte, die darin statuierte Sondernutzungsplanungspflicht ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn - 11 -