Wegen des vollständigen Wegfalls der Interessen an einer Sondernutzungsplanung in einer spezifischen Situation der beschriebenen Art ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von ausserordentlichen Verhältnissen auszugehen. Dies genügt neben der Vereinbarkeit der Ausnahme mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze (vgl. § 67 Abs. 1 lit. a BauG), um eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 67 Abs. 1 BauG zu erteilen. Eine besondere Härte durch die Anwendung der Pläne (hier: der Sondernutzungsplanungspflicht) muss nicht kumulativ (zu den ausserordentlichen Verhältnissen) gegeben sein.