mit weiteren Hinweisen). Tatsächlich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Sondernutzungsplanpflicht seit der Landumlegung und der neuen Grenzziehung zwischen den Parzellen Nrn. bbb und aaa nur noch einen Teil der Parzelle Nr. aaa betrifft, auf welcher aktuell eine Gesamtüberbauung mit gemeinsamer Erschliessung geplant ist, dass sich der Zweck der Sondernutzungsplanpflicht bezogen auf das vorliegende Bauvorhaben auch ohne vorgängige Sondernutzungsplanung erfüllen lässt. So gesehen gibt es in der vorliegenden Konstellation schlicht keine öffentlichen oder privaten Interessen, welche die Durchsetzung der Sondernutzungsplanpflicht erheischen würden. Dass der Gemeinderat Q.__