Dies kann der Fall sein, wenn jemand durch die Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen wird, als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte, oder wenn die öffentlichen oder privaten Interessen, welche normalerweise die Eigentumsbeschränkung verlangen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Andererseits dürfen die Exekutivbehörden § 67 BauG nicht dazu missbrauchen, die gesetzliche Grundordnung auszuhöhlen und in einer Vielzahl von Fällen Ausnahmen zu bewilligen (vgl. statt vieler: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2019, S. 99 ff. mit weiteren Hinweisen).