Ob ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG vorliegen, beurteilt sich einerseits nach der Interessenlage. Diese muss von der durchschnittlichen bzw. typischen Lebenssituation abweichen, die der gesetzgeberischen Interessenbeurteilung zugrunde liegt. Dies kann der Fall sein, wenn jemand durch die Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen wird, als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte, oder wenn die öffentlichen oder privaten Interessen, welche normalerweise die Eigentumsbeschränkung verlangen, im konkreten Fall nicht vorliegen.