Einer vorgelagerten Erschliessungsplanung bedarf es umso weniger, wenn die Erschliessungsoptionen – wie im vorliegenden Fall – nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz von vornherein sehr überschaubar sind und die gewählte Variante am plausibelsten erscheint. Die Beschwerdeführerin bringt erneut Erschliessungsvarianten direkt über die R-Strasse und den V- - 10 -