Vielmehr verpflichten § 39 Abs. 2 lit. a und d BauV zu einer solchen Prüfung im Hinblick auf eine rationelle Erschliessung und haushälterische Nutzung des Bodens. Auch die Frage, ob die gewählte Erschliessungsvariante die Kapazitätsanforderungen erfüllt, lässt sich ohne weiteres im Baubewilligungsverfahren beurteilen. Und auch hier bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor, das auf einen entsprechenden Erschliessungsmangel des Bauvorhabens hinweisen würde.