falls bauplanerische Koordination auch ohne einen Erschliessungs- oder Gestaltungsplan hinreichend gewährleistet. Zu Recht geht die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage hinsichtlich einer vorgängigen Sondernutzungsplanung von einem planerischen Leerlauf aus, der durch nichts bzw. durch den damit verfolgten Zweck (der koordinierten Erschliessung und Überbauung des gesamten Gebiets) nicht zu rechtfertigen wäre. Weshalb es nicht möglich sein sollte, mögliche Erschliessungsvarianten in einem Baubewilligungsverfahren betreffend eine Arealüberbauung zu prüfen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr verpflichten § 39 Abs. 2 lit.