Dies unterstreicht einmal mehr, dass mit der Sondernutzungsplanungspflicht in erster Linie die koordinierte Erschliessung und allenfalls Überbauung des betroffenen Gebiets bezweckt wurde und nach wie vor wird, wobei zusätzlich zur gesamten heutigen Parzelle Nr. aaa künftig auch noch die Parzellen Nr. ccc und kkk einbezogen werden sollen. Befindet sich die Parzelle Nr. aaa – wie aktuell – in der Hand eines einzigen Grundeigentümers respektive mehrerer gemeinschaftlicher Eigentümer, die zusammen die Überbauung des gesamten Grundstücks (im Rahmen einer Arealüberbauung) planen, ist die angestrebte erschliessungstechnische und allen-