Der Gemeinderat kann jedoch von der Erarbeitung eines Gestaltungsplans absehen, wenn der Zweck der bedingten Gestaltungspflicht auf andere Weise erfüllt werden kann. In diesem Zusammenhang wird im dazugehörigen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV (Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; SR 700.1), Stand: Vorprüfung/Mitwirkung, tt.mm.jjjj, auf überzeugende Gesamtkonzepte oder Baugesuche für eine Arealüberbauung verwiesen (vgl. Planungsbericht, S. 47).