halb die gesamte Parzelle Nr. aaa samt den nordöstlich angrenzenden Parzellen Nrn. ccc und kkk im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ der sog. "bedingten Gestaltungsplanpflicht gemäss § 4 Abs. 3 E-BNO" unterstellt werden sollen. Die erwähnte Bestimmung regelt, dass in Gebieten mit einer bedingten Gestaltungsplanpflicht ein Gestaltungsplan zu erarbeiten sei, um eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung oder eine bessere Gesamtlösung für die Überbauung zu sichern. Der Gemeinderat kann jedoch von der Erarbeitung eines Gestaltungsplans absehen, wenn der Zweck der bedingten Gestaltungspflicht auf andere Weise erfüllt werden kann.