Es mag im Übrigen sein, dass die Landumlegung und neue Grenzziehung zwischen den Parzellen Nrn. bbb und aaa die Notwendigkeit eines Erschliessungsplans für die (rationelle) Erschliessung des südwestlichen Grundstücksteils der neuen Parzelle Nr. aaa nicht automatisch haben obsolet werden lassen. Es könnte weiterhin eine Erschliessungsnot für diesen Grundstücksteil entstehen, wenn er ganz oder teilweise von der heutigen Parzelle Nr. aaa abparzelliert und separat überbaut würde. Die Möglichkeit von künftigen Grundstücksteilungen dürfte auch der Grund dafür sein, wes- -9-