b und c BauV). Abgesehen von der pauschalen und nicht näher erläuterten Behauptung, die geplante Überbauung verunkläre die historische Entwicklung des Dorfkerns, bringt denn die Beschwerdeführerin auch nichts vor, was gegen eine ungenügende Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche oder landschaftliche Umgebung bzw. ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sprechen würde. Weil das Bauvorhaben nach geltendem Recht zu beurteilen ist, ist sodann ihr Einwand betreffend das im Entwurf der neuen BNO vorgesehene Verbot von Arealüberbauungen in der Zentrumszone unbehilflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2020 vom 10. Mai 2022, Erw. 3.4).