Wenn dem so wäre, müsste die gesamte Zentrumszone zugleich der Gestaltungsplanungspflicht unterstellt werden. Eine gute (architektonische) Abstimmung einer Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung kann zwar ein Grund für den Erlass eines Gestaltungsplans sein (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a BauG). Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass sich diese Abstimmung nur mit dem Instrument der Gestaltungsplanung sicherstellen lässt.