Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es brauche neben der Ausnahmebewilligung von der Erschliessungsplanungspflicht eine solche von der Gestaltungsplanungspflicht, obwohl die Vorinstanzen eine Gestaltungsplanungspflicht mit guten Gründen ablehnen und sich dabei im Rahmen von § 4 Abs. 1 BNO bewegen, der für die in Frage stehende Fläche der Parzelle Nr. aaa gerade keine bestimmte Art von Sondernutzungsplan vorschreibt, verfängt nicht. Wenn eine Gestaltungsplanungspflicht zu Recht verneint wird, besteht diesbezüglich auch kein Raum für eine Ausnahmebewilligung respektive ist eine solche nicht erforderlich.