Auch der vorgesehene Teilabbruch der Häuserzeile "F._____" widerspreche den Zonenvorschriften für die Zentrumszone. Mit dem Gestaltungsplan könnte ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis gesichert werden. Die Voraussetzungen für die Arealüberbauung vermöchten einen Gestaltungsplan nicht zu ersetzen. Der Entwurf der neuen BNO sehe sogar vor, Arealüberbauungen in der Zentrumszone zu verbieten (siehe § 39 Abs. 1 E-BNO). Es sei stossend, dass der Gemeinderat die strittige Arealüberbauung schütze, gleichzeitig aber ein Verbot von Arealüberbauungen an den betreffenden Grundstücken vorbereite. -8-