Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung von der Erschliessungsplanungspflicht gegeben wären, treffe dies auf die Gestaltungsplanungspflicht nicht zu. In der Zentrumszone seien besonders hohe Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Freiräumen zu stellen, welche die geplante Arealüberbauung nicht erfülle, indem sie erstmals den Siedlungsbereich "F" mit dem Ortskern verbinde. Aufgrund dessen bleibe die historische Entwicklung nicht mehr im Sinne von § 8 Abs. 2 BNO ablesbar. Auch der vorgesehene Teilabbruch der Häuserzeile "F._____" widerspreche den Zonenvorschriften für die Zentrumszone.