Ein Variantenstudium und eine umfassende Interessenabwägung zu verschiedenen Varianten sei ausgeblieben. Deshalb sei die gewährte Ausnahmebewilligung nicht mit dem Sinn und Zweck von § 4 BNO vereinbar. Abgesehen davon vermöge eine Landumlegung keine ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG zu begründen. Die Erschliessungsplanpflicht sei weiterhin gerechtfertigt und ein Härtefall liege auch nicht vor.