2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz beschriebene Veränderung der Ausgangslage führe nicht automatisch dazu, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung von der Sondernutzungsplanungspflicht gegeben seien. Durch die Landumlegung sei ein Erschliessungsplan nicht obsolet geworden. Die Erschliessung über die U-Strasse sei geplant worden, ohne deren Kapazitäten in einem Sondernutzungsplanungsverfahren zu überprüfen. Alternative Erschliessungsvarianten ab der R-Strasse oder dem V-Weg seien nicht untersucht worden. Ein Variantenstudium und eine umfassende Interessenabwägung zu verschiedenen Varianten sei ausgeblieben.