Die im Rahmen der geplanten Arealüberbauung hinreichend aufgezeigte und rationelle verkehrliche Erschliessung liege aufgrund der Bündelung der Zufahrt für eine grössere Anzahl Wohneinheiten über zwei miteinander ver- -7- bundene Tiefgaragen im öffentlichen Wohl. Die Durchführung einer Erschliessungsplanung erwiese sich unter diesen Umständen als planerischer Leerlauf. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben einen späteren Erschliessungsplan negativ präjudiziere. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien erfüllt.