Für eine Erschliessung in südliche Richtung über die Strassenparzelle Nr. lll oder die T-Strasse müsste Landwirtschaftsland (der Parzelle Nr. bbb) in Anspruch genommen werde, was – wie dargelegt – unzulässig sei. Ein Direktanschluss im Norden an die Kantonsstrasse könnte nur bewilligt werden, sofern eine rückwärtige Erschliessung nicht möglich sei, was hier nicht der Fall sei. Mit einer Fahrbahnbreite von 5 m und einem 1 m breiten Gehsteig eigne sich die U-Strasse zur Erschliessung der Parzelle Nr. aaa.