Soweit die Beschwerdeführerin moniere, es seien keine anderen Erschliessungsvarianten geprüft worden, was der Gemeinderat und die Bauherrschaft bestritten, sei ihr entgegenzuhalten, dass alternative Erschliessungsmöglichkeiten (als im Osten über die U-Strasse) begrenzt bzw. erschwert seien. Für eine Erschliessung über den V-Weg müssten die Eigentümer von überbauten Parzellen enteignet werden. Für eine Erschliessung in südliche Richtung über die Strassenparzelle Nr. lll oder die T-Strasse müsste Landwirtschaftsland (der Parzelle Nr. bbb) in Anspruch genommen werde, was – wie dargelegt – unzulässig sei.