(respektive des in der Bauzone gelegenen nördlichen Grundstücksteils) sei bei dieser Ausgangslage nicht ohne weiteres gewährleistet gewesen. Ein Direktanschluss an die Kantonsstrasse (im Norden) hätte eine vertiefte Prüfung vorausgesetzt, eine Erschliessung über die T-Strasse im Süden wäre aufgrund der dadurch bedingten Strassenführung über Landwirtschaftsland gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 118 Ib 497, Erw. 4a) unzulässig gewesen. Eine Erschliessung in westliche Richtung hätte einen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer (der Parzellen Nrn. ddd, eee, fff, ggg, hhh oder iii) erfordert.