§ 4 Abs. 1 BNO lege es ins pflichtgemässe Ermessen des Gemeinderats, welche Art von Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) er im Einzelfall verlange. Hier sei der Gemeinderat Q._____ mit Blick auf die erhöhten qualitativen Anforderungen an die Überbauung von Grundstücken in der Zentrumszone und an Arealüberbauungen zur nachvollziehbaren Ansicht gelangt, dass für die Überbauung der Parzelle Nr. aaa ein Erschliessungsplan grundsätzlich genügen würde. Der Gemeinderat begründe die Sondernutzungsplanpflicht denn auch mit der ursprünglichen Lage der früheren Parzellen Nrn. bbb und aaa.