2. 2.1. Die Vorinstanz befand, das Fehlen des in § 4 Abs. 1 BNO für den südwestlichen Grundstücksteil vorgeschriebenen Sondernutzungsplans stehe der geplanten Überbauung der Parzelle Nr. aaa unter den konkreten Umständen nicht entgegen, weil von der Sondernutzungsplanungspflicht wegen grundlegend veränderter Verhältnisse eine Ausnahme gestützt auf § 67 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) gewährt werden könne (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4).