Vor Verwaltungsgericht umstritten sind weiterhin die Pflicht zur vorgängigen Sondernutzungsplanung sowie die Einhaltung der maximalen Gebäudehöhen und der Grenzabstände (der Häuser E und F) zur südöstlich an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle Nr. bbb (Landwirtschaftszone). Ferner wird eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung geltend gemacht, falls die Balkone (oder Loggien) – wie von der Vorinstanz angenommen – vollverglast sein sollten.