Die zonengemässe Gebäudehöhe kann um maximal 3 m überschritten werden, wobei gegenüber Nachbargrundstücken der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern ist (§ 37 Abs. 4 BNO). Der südwestliche Teil der Parzelle Nr. aaa untersteht sodann der Sondernutzungsplanpflicht (schwarz umrandete Fläche) und darf gemäss § 4 Abs. 1 BNO nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschlies- sungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.