In masslicher Hinsicht gelten nach § 5 Abs. 1 BNO eine Ausnützungsziffer von 0,7 (mit einem maximalen Anteil Wohnen von 0,6), eine maximale Gebäudehöhe von 10 m sowie Grenzabstände von 5 m (kleiner) und 8 m (grosser). Im Rahmen einer Arealüberbauung kann die maximale Ausnützungsziffer um 0,1 erhöht werden (§ 37 Abs. 3 BNO). Die zonengemässe Gebäudehöhe kann um maximal 3 m überschritten werden, wobei gegenüber Nachbargrundstücken der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern ist (§ 37 Abs. 4 BNO).